Neue Arbeitszeitregelungen ab 1. Januar 2007

Ab dem 1. Januar 2007 gelten insbesondere für Bereitschaftsdienste neue Rahmenregelungen, die auch in Tarifverträgen beachtet werden müssen.

Zum 31. Dezember 2006 ist die Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz für Alt-Tarifverträge ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2007 muss die bereits im Jahre 2004 vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärte Differenzierung zwischen Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst bei der Bemessung der Arbeitszeit beachtet werden. Tarifvertragliche Regelungen sind ab dem Stichtag nur noch dann wirksam und beachtlich, wenn sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten:

Anfang 2006 hatte das Bundesarbeitsgericht noch entschieden, dass in Alt-Tarifverträgen eine Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit über die 48 Stunden hinaus nicht möglich ist. Lediglich eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auf mehr als 10 Stunden ist zulässig gewesen, soweit in dieser Zeit auch in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste enthalten waren.



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