Auch wenn die angehenden Koalitionäre in Berlin derzeit noch über weitere Änderungen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) verhandeln, gab es bereits zum 1. Oktober 2005 erste Korrekturen am Hartz-IV-Gesetz. So dürfen Empfänger des ALG II, die einer zulässigen Beschäftigung nachgehen, seit diesem Termin mehr von ihrem Verdienst behalten:
Die ersten 100 Euro des Bruttoverdienstes werden als Grundfreibetrag in jedem Fall nicht angerechnet. Die bisherigen Abzugsbeträge werden durch diese Pauschale ersetzt.
Übersteigt der Bruttoverdienst diesen Grundfreibetrag, sind von den nächsten 700 Euro zusätzlich 20 %, also maximal 140 Euro, anrechnungsfrei. Inklusive Grundfreibetrag bleiben bei 400 Euro Bruttoeinkommen 160 Euro anrechnungsfrei, bei 600 Euro Bruttoeinkommen sind 200 Euro und bei 800 Euro 240 € anrechnungsfrei.
Liegt das Bruttoeinkommen zwischen 800 und 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro bei einem ALG II-Empfänger mit Kind, so sind weitere 10 % des Einkommens über der 800-Euro-Grenze anrechnungsfrei, das Einkommen oberhalb von 1.200 bzw. 1.500 Euro wird voll angerechnet. Bei 1.000 Euro Bruttoverdienst sind demnach insgesamt 260 Euro anrechnungsfrei und bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro sind es 280 Euro.
Außerdem werden folgende staatliche Leistungen und sonstigen Einkünfte zukünftig nicht mehr auf den Anspruch auf ALG II angerechnet:
Eigenheimzulage, sofern diese nachweislich der Finanzierung eines angemessenen Wohnraums dient.
Kindergeld für volljährige Kinder, sofern dieses nachweislich an die Kinder weitergegeben wird.
Kinder von ALG II-Empfängern unter 15 Jahren können bis zu 100 Euro monatlich anrechnungsfrei verdienen.
Einmalige oder unregelmäßige Einnahmen werden zukünftig auf einen angemessenen Zeitraum - bei einmal im Jahr fließenden Einnahmen auf zwölf Monate - verteilt und entsprechend angerechnet.