Kürzere Kündigungsfristen für Mieter

Seit dem 1. Juni 2005 gelten auch für die meisten Mieter mit Altmietverträgen die kürzeren Kündigungsfristen der Mietrechtsreform von 2001.

Ab 1. Juni 2005 gilt: Mieter können ihren unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Dauer des Mietverhältnisses oder der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses spielen keine Rolle mehr. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristregelung ergänzt in diesem Punkt die Mietrechtsreform von 2001. Die alten, nach Wohndauer gestaffelten Kündigungsfristen gelten in Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden, nicht weiter. Vorausgesetzt, sie sind durch "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Vertragsinhalt geworden und nicht durch eine Individualabsprache zwischen Mieter und Vermieter.

Für all diejenigen, die schon vor Juni 2005 mit langer gesetzlicher Frist gekündigt haben, verkürzt sich die Kündigungsfrist jetzt nicht automatisch auf drei Monate. Das Gesetz zur Klarstellung der Kündigungsfristen wirkt nicht rückwirkend, sondern betrifft Kündigungen, die ab 1. Juni 2005 ausgesprochen werden. Notfalls muss also ab Juni nochmals gekündigt werden, dann mit Dreimonatsfrist.

Der Deutsche Mieterbund hat eine ganze Reihe von Beispielen zusammengestellt, die die neue Gesetzeslage noch einmal illustrieren:

Mieter und Vermieter können jedoch auch weiterhin das Kündigungsrecht für eine gewisse Zeit ausschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ausschluss für beide Seiten gilt.



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