Inversauktionen im Internet sind kein unlauterer Wettbewerb

Umgekehrte Auktionen im Internet sind nicht wettbewerbswidrig und dürfen somit auch beworben werden.

Der Bundesgerichtshof hält Inversauktionen, bei denen der Preis ständig sinkt, bis der erste Käufer ein Gebot zum aktuellen Preis abgibt, im Internet für zulässig. Entgegen der Auffassung eines Verbraucherschutzverbandes sahen die Richter in der Auktion keine unlautere Beeinflussung. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird alleine aufgrund des laufend sinkenden Kaufpreises nicht übermotiviert, den angebotenen Vertrag abzuschließen.

Laut dem Urteil darf der Veranstalter die Inversauktion daher auch aktiv bewerben. Allerdings bot der Veranstalter in diesem Fall dem Auktionsgewinner ein Rücktrittsrecht, ohne dass für den Käufer dadurch Kosten entstanden. Das hatte sicher auch einen Einfluss auf die Entscheidung der Richter, sodass das Urteil in einem anderen Fall möglicherweise auch anders hätte ausfallen können.



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