Kein Widerspruch gegen Fußgängerzonen

Geschäftsinhaber können sich gegen die geplante Ausweisung einer Fußgängerzone nur wehren, wenn dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen eintritt.

Wenn die Gemeinde oder Stadt den Straßenbereich vor Ihrem Ladengeschäft in eine Fußgängerzone umwandeln will, müssen Sie normalerweise damit leben. Denn die Einrichtung einer Fußgängerzone dient in der Regel der Verbesserung des Stadtbildes, und das ist für die Rechtsprechung ein Ziel, das Vorrang gegenüber individuellen wirtschaftlichen Interessen hat.

So spielt es keine Rolle, wenn Sie Umsatzeinbußen befürchten müssen, weil nach der Ausweisung der Fußgängerzone auch in weiterem Umkreis keine Parkmöglichkeiten bestehen oder geplant sind. Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sind lediglich unzumutbare wirtschaftliche Einbußen von Belang. Die sieht die Rechtsprechung aber erst dann, wenn eine Existenzgefährdung eintritt.



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