Wird eine nicht vorrätige Ware verkauft, so muss der Verkäufer die Möglichkeit haben, sich bei seinem Lieferanten zu erkunden, wann er die bestellte Ware liefern kann. Hierfür benötigt er eine gewisse Zeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bestellung nach besonderen Kundenwünschen erfolgt. Dies kommt z.B. im Möbelhandel häufiger vor, zu denken ist an die Bestellung einer Einbauküche. Auch kann es bei finanzierten Verkäufen notwendig sein, dass die finanzierende Bank zunächst eine Bonitätsprüfung vornimmt. Zu warnen ist allerdings davor, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein längere Annahmefristen zu bestimmen, die sich z.B. auch auf vorrätige Ware erstrecken können. In einem solchen Fall ist damit zu rechnen, dass eine Annahmefrist unwirksam ist. Dies hat der Bundesgerichtshof z.B. für eine dreiwöchige Annahmefrist im Möbelhandel entschieden. Die Annahmeklausel darf sich also nur auf finanzierte Verkäufe oder auf die Bestellung nicht vorrätiger Ware beziehen. Es ist zu empfehlen, in einem solchen Fall eine Annahmefrist kraft Einzelvereinbarung festzulegen.Regelung von Annahmefristen
Annahmefristen sollten im Einzelfall vereinbart und nicht in den AGB festgelegt werden.
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