MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament ist besonders bei größeren Vermögen nachteilig, weil das Vermögen zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird. Es gibt aber verschiedene Möglichkeiten, die Nachteile zu umgehen.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, und ein Dritter, in der Regel die Kinder, Schlusserbe des überlebenden Ehegatten wird. Dies ist bei großen Vermögen jedoch sehr nachteilig, da bei dieser Vorgehensweise für das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten zweimal Erbschaftsteuer anfällt: Zunächst beim Übergang auf den überlebenden Ehegatten, später nochmals beim Übergang auf die Kinder. Es gibt folgende Möglichkeiten, die Nachteile des Berliner Testaments zu umgehen:

  • Als Vorteil erweist es sich, bereits beim Tod des zuerst versterbenden Ehegatten Teile des Vermögens auf die Kinder zu übertragen. Damit wird für diese Vermögensteile nur einmal Erbschaftsteuer fällig. Ebenfalls vorteilhaft ist bei dieser Praxis, dass der Kinderfreibetrag in Höhe von 400.000 DM zweimal, sowohl beim ersten, als auch beim zweiten Erbfall, in Anspruch genommen werden kann.

  • Wird Vermögen vorzeitig übertragen, so kann dabei gleichzeitig ein Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt und Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Dadurch erhält das Kind zunächst nur die Vermögenssubstanz. Durch den Nießbrauch verbleibt dem überlebenden Ehegatten die Nutzung des Nachlasses, durch die Testamentsvollstreckung das alleinige Recht zur Verfügung über die Nachlassgegenstände.

  • Vorteilhaft ist es auch, wenn die Kinder nach dem Tode des zuerst verstorbenen Elternteils ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil gegen den Erben geltend machen. Der Pflichtteilserwerb unterliegt erst der Erbschaftsteuer, wenn er geltend gemacht wird. Somit liegt es in der Hand des Pflichtteilsberechtigen, die Steuerpflicht dann eintreten zu lassen, wenn es ihm passt.



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