MARKUSALEXANDER FENSKE
RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
Mitwirkungspflicht beim Hausmüll
Anlieger müssen ihren Hausmüll bis zur nächsten befahrbaren Straße bringen, wenn aufgrund der baulichen Anlage normale Müllwägen nicht bis zu dem Grundstück vordringen können.
Können Müllautos aufgrund zu enger Straßen ein Grundstück nicht erreichen, müssen die Grundstücksbesitzer ihren Hausmüll selbst bis zur nächsten befahrbaren Straße bringen. So entschied das Oberverwaltungsgericht Saarlouis und lehnte damit das Ansinnen eines Anliegers ab, der entweder die Straße verbreitert oder leichtere Müllautos eingesetzt haben wollte. Die Lastenverteilung bei der Abfallentsorgung gebietet nicht, dass allein das Entsorgungsunternehmen bei der Müllabfuhr mitzuwirken hat. Das im Außenbereich liegende Grundstück konnte nur über eine weniger als drei Meter breite, einfache Straße erreicht werden, über die normale Müllwägen nicht zufahren konnten.
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