MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Rückzahlung einer einseitigen Mieterhöhung

Bei einer einseitigen Mieterhöhung kann der Mieter auch noch nach Monaten, in denen er die erhöhte Miete gezahlt hat, die Erhöhungsbeträge zurück verlangen.

Setzt Ihr Vermieter eine Erhöhung der Miete einseitig fest, können Sie auch noch nach wiederholter Zahlung der erhöhten Miete die Differenz zurück verlangen, soweit die Mieterhöhung selbst rechtswidrig gewesen ist. Der Bundesgerichtshof sprach kürzlich einer Mieterin einen Anspruch für mehrere Jahre einschließlich Zinsen zu, nachdem der Vermieter jeweils nur einseitig die Mieterhöhung mitgeteilt hat. Allein in der stillschweigenden Zahlung der erhöhten Mietraten sahen die Richter keine Zustimmung zur Mieterhöhung. Auch eine Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge wurde abgelehnt. Es gehöre, so das Gericht, zum Risikobereich des Vermieters, dass Mieterhöhungen, die nicht ausdrücklich mit dem Mieter vereinbart worden sind, sich im Nachhinein als unwirksam herausstellen.



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