MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Vereinbarung über Pauschalhonorar muss unterschrieben sein

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars mit einem Architekten ist nichtig, wenn sie nicht von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben ist.

Vereinbaren Sie mit Ihrem Architekten ein Pauschalhonorar, muss die Vereinbarung von beiden Parteien, also vom Architekten und von Ihnen selbst, eigenhändig unterschrieben werden. So hatte denn auch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken die Klage eines Architekten weitgehend Erfolg, der anstelle eines Pauschalhonorars eine ungleich höhere Vergütung vom Bauherrn eingeklagt hatte.

Zwar konnte der Bauherr ein Schriftstück vorlegen, aus dem sich die Pauschalvereinbarung von 3.000 Euro Honorar für eine Planungsleistung ergab. Allerdings wies dieses Dokument nur die Unterschrift des Architekten, aber nicht die des Bauherrn selbst auf. Folglich sei die Vereinbarung trotz ihrer sonstigen inhaltlichen Zulässigkeit unwirksam. Dem Architekten wurden daher die Mindestsätze aus der einschlägigen Gebührenordnung zugesprochen.

Für eine Pauschalvereinbarung gilt allerdings auch noch eine andere zwingende Bedingung: Neben der erforderlichen Unterschrift beider Parteien darf eine Pauschalvereinbarung allerdings auch weder die Höchstsätze der Gebührenordnung für Architekten überschreiten noch deren Mindestsätze unterschreiten.



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