MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Erbrecht von nichtehelichen Kindern

Nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, steht aufgrund der damaligen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht zu.

Einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, hat kein gesetzliches Erbrecht und kann somit nur durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers zum Erben berufen werden. Die damalige Rechtslage schloss für nichteheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht aus. Das Gesetz wurde zwar schon lange geändert, die damalige Regelung ist aber unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls nach wie vor wirksam.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweigerte daher auch einer Antragstellerin, die als nichteheliches Kind des Erblassers vor dem 1. Juli 1949 zur Welt kam, die Ausstellung eines Erbscheins. Die Ausgestaltung der Übergangszeit durch den Gesetzgeber, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1976 als verfassungskonform akzeptierte, sei unter den aktuellen sozialen und tatsächlichen Umständen nicht zu beanstanden. Eine erneute Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht geboten.

Soweit die Eltern eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, also noch leben und dem Kind ein Erbrecht oder zumindest einen Erbanteil einräumen wollen, müssen sie dies mit einem Testament oder Erbvertrag festlegen.



Übersicht - Eine Seite zurück


Wir weisen darauf hin, dass wir zum Zeitpunkt der Linksetzung die entsprechend verlinkten Seiten überprüft haben und diese frei von illegalen Inhalten waren. Auf die aktuelle und zukünftige inhaltliche Gestaltung der verlinkten Seiten haben wir keinerlei Einfluss. Daher distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten bzw. verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Dies gilt für alle Links und Verweise im Rahmen dieser Website.