MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Kinderzulage auch bei auswärtigem Studium

Ein Anspruch auf die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung besteht auch dann, wenn das Kind auswärts studiert - sofern das Kind dort keinen eigenen Haushalt führt und regelmäßig zu den Eltern zurückkehrt.

Damit Sie auch die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimförderung erhalten, muss Ihr Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Haushaltszugehörigkeit auch dann nicht verloren geht, wenn Ihr Kind auswärts studiert und eine eigene Wohnung am Studienort bezieht. Solange der Sohn oder die Tocher dort keinen selbständigen Haushalt führt und regelmäßig zu den Eltern zurück kommt, etwa an Wochenenden und in den Semesterferien, dann gilt das nach wie vor als Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt der Eltern.

In einem weiteren Urteil haben die Richter des Bundesfinanzhofs außerdem entschieden, dass ein Anspruch auf die Kinderzulage auch dann besteht, wenn das Kind später aus dem Haushalt auszieht und die ihm unentgeltlich überlassene Wohnung bezieht. Einzige Voraussetzung: Das Kind muss zum Zeitpunkt der Anschaffung noch Teil des Haushaltes gewesen sein.



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