MARKUSALEXANDER FENSKE
RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
Erbschaftsteuerbegünstigung für vermietete Wohnimmobilien
Die Begünstigung für zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien gibt es nur, wenn schon der Erblasser eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und mit deren Umsetzung begonnen hat.
Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien reduziert sich die Erbschaftsteuer um 10 %. Weil das Gesetz aber nicht klar regelt, was "vermietet" bedeutet, musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Demnach gibt es den Steuerbonus nicht, wenn die Vermietung erst durch den Erben betrieben wird. Die Steuerbegünstigung fällt also weg, wenn die geerbte Immobilie zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder vermietet noch zu einer Vermietung bestimmt ist. Die Immobilie ist dann zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat, mit deren Umsetzung begonnen worden ist und sich dies anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen belegen lässt.
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