MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Notwendige Angaben in einer Gutschrift

Gutschriften müssen künftig zwingend als solche gekennzeichnet sein, damit der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.

Gutschriften sind letztlich nichts anderes als Rechnungen, die der Leistungsempfänger selbst ausstellt. Bisher war es egal, ob der entsprechende Beleg als Rechnung oder als Gutschrift bezeichnet wurde. Aufgrund von europarechtlichen Vorgaben steht aber eine Gesetzesänderung an. Die EU-Rechnungsstellungsrichtlinie verlangt nämlich, dass solche Belege zwingend angeben müssen, dass es sich dabei um eine Gutschrift handelt. Bisher ist unklar, mit welchem Änderungsgesetz die Vorgabe umgesetzt wird, aber die Änderung tritt in jedem Fall am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Damit das Finanzamt Ihnen nicht später Probleme beim Vorsteuerabzug für eine Gutschrift macht, empfiehlt es sich, schon jetzt darauf zu achten, dass Gutschriften nur noch mit der Angabe "Gutschrift" ausgestellt werden.



Übersicht - Eine Seite zurück


Wir weisen darauf hin, dass wir zum Zeitpunkt der Linksetzung die entsprechend verlinkten Seiten überprüft haben und diese frei von illegalen Inhalten waren. Auf die aktuelle und zukünftige inhaltliche Gestaltung der verlinkten Seiten haben wir keinerlei Einfluss. Daher distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten bzw. verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Dies gilt für alle Links und Verweise im Rahmen dieser Website.