MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Eltern müssen Studiengebühren zahlen

Wenn der Sohn oder die Tochter den Anspruch rechtzeitig anmeldet, müssen die Eltern zusätzlich zum Unterhalt auch die Studiengebühren zahlen.

Auch volljährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs hängt vom Einkommen der Eltern ab, deckt aber nicht notwendigerweise alle Ausgaben des Sprösslings ab. Sogenannten unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf darf der Nachwuchs zusätzlich zum regulären Unterhalt von den Eltern einfordern. Dazu gehören auch die Studiengebühren, die in vielen Bundesländern einmal pro Semester fällig werden.

Allerdings ist der Zusatzanspruch an eine Einschränkung geknüpft, hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden: Nur wenn das Kind den Mehrbedarf vor Semesterbeginn anmeldet, müssen die Eltern auch zahlen. Kommt die Forderung nachträglich, dürfen die Eltern die zusätzliche Unterhaltszahlung verweigern. Besser ist es natürlich immer, wenn sich Eltern und Kinder nicht vor Gericht über die Aufteilung der Studiengebühren streiten müssen.



Übersicht - Eine Seite zurück


Wir weisen darauf hin, dass wir zum Zeitpunkt der Linksetzung die entsprechend verlinkten Seiten überprüft haben und diese frei von illegalen Inhalten waren. Auf die aktuelle und zukünftige inhaltliche Gestaltung der verlinkten Seiten haben wir keinerlei Einfluss. Daher distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten bzw. verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Dies gilt für alle Links und Verweise im Rahmen dieser Website.