MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

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Fehlende Umsatzsteuer-ID im Impressum ist abmahnfähig

Auch wenn die Umsatzsteuer-Identnummer nur dem Finanzamt nützt, muss sie im Impressum stehen. Daher ist die fehlende Angabe als Wettbewerbsverstoß abmahnfähig.

Die Impressumspflicht für gewerbliche Webseiten ist ein schwieriges Thema. So schwierig sogar, dass sich selbst das Bundesjustizministerium außerstande sieht, eine Anleitung für ein rechtssicheres Impressum zu erstellen. Die Ministerin erklärt nämlich, der "Leitfaden zur Impressumspflicht" ihres Ministeriums könne lediglich dabei helfen, ein Impressum mit möglichst wenigen Schwachstellen zu formulieren, gewähre aber keine Rechtssicherheit. Kein Wunder also, dass viele Kriterien erst nach und nach durch die Gerichte geschaffen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden, dass ein Impressum, in dem die Umsatzsteueridentnummer fehlt, abmahnfähig ist. Auch wenn die Nummer eigentlich nur für das Finanzamt relevant ist, ist die fehlende Angabe ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß. Einziger Trost: Serienabmahnungen sind hier eher nicht zu erwarten, denn längst nicht jedes Unternehmen hat eine UStIdNr beantragt, und so lässt sich schwerlich in großem Stil prüfen, ob ein Unternehmen die Angabe unterlassen hat oder schlicht keine UStIdNr besitzt.



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