MARKUSALEXANDER FENSKE

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT


Versandkostenangabe durch Link

Wenn die Versandkosten über einen eindeutigen Link eingesehen werden können, ist dies ausreichend.

Angeboten im Internet müssen die anfallenden Versandkosten für den Kunden eindeutig ausweisen. Dafür genügt dem Landgericht Dortmund allerdings auch ein sprechender Link. Bei diesem kann der Kunde etwa über einen Klick auf "zuzüglich Versandkosten" bei jedem Artikel ersehen, welche Versandkosten zusätzlich anfallen werden. Diese Variante genügt insbesondere dann der Preisangabeverordnung, wenn die Versandkosten aufgrund eines Seitenumbruchs nicht auf derselben Bildschirmseite angezeigt werden können.

Für unzureichend hält dagegen das Oberlandesgericht Hamburg einen Link mit der Bezeichnung "mehr Info". Dies verletzt die Vorgabe einer transparenten Preisangabe genauso wie der Umstand, dass der Link nur im Fußnotenbereich des Angebots vorhanden gewesen ist und lediglich ein Sternchen neben dem Produktpreis selbst darauf hingewiesen hat. Denn der durchschnittliche Verbraucher erwarte hinter "mehr Info", insbesondere innerhalb einer Produktbeschreibung, keine Angaben zu zusätzlichen Versandkosten.



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