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Stellt ein Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung als Alternative etwa zu einem Aufhebungsvertrag in Aussicht, kann das eine widerrechtliche Drohung sein. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber selbst von der Widerrechtlichkeit der in Aussicht gestellten Kündigung ausging. Es kommt nicht darauf an, ob die Kündigung selbst einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, sondern lediglich darauf, ob der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen würde.
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