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Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben als in dem Kalenderjahr abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie kurz vor oder nach diesem Kalenderjahr gezahlt wurden. Der Bundesfinanzhof hatte dazu im vergangenen Jahr entschieden, dass auch die Vorauszahlungen zur Umsatzsteuer als solche regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gelten, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Jahres gezahlt werden. Für Erstattungen gilt Vergleichbares. Dieses Urteil wendet die Finanzverwaltung nun in allen noch offenen Fällen an, akzeptiert es aber auch, wenn sämtliche Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem 30. April 2008 einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden. Bis einschließlich 2007 besteht also ein Wahlrecht, soweit die Steuererklärung für das jeweilige Jahr noch nicht eingereicht wurde.
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