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Erst kein Glück und dann auch noch Pech hatte ein freiwillig versicherter Existenzgründer, der im Herbst 2005 Krankengeld beantragte: Neben der Arbeitsunfähigkeit musste er auch noch damit leben, dass der Antrag abgelehnt wurde. Er hatte nämlich im Jahr 2004 noch Verlust gemacht und erst in den Monaten von Januar bis August 2005 einen Gewinn erzielt. Doch für die Krankengeldberechnung gilt das Einkommensteuerrecht, und das ist an das Kalenderjahr gebunden, sodass nicht die positiven Einkünfte der Vormonate zählen, sondern das zu versteuernde Einkommen im Vorjahr relevant ist. Am Rande sei erwähnt, dass freiwillig Versicherte ab dem 1. Januar 2009 den Anspruch auf Krankengeld verlieren, wenn sie nicht eine private Zusatzversicherung abschließen oder sich für einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch entscheiden.
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