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Wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis kann sich nur derjenige strafbar machen, dem der Führerschein auch ordnungsgemäß entzogen worden ist. Das Oberlandesgericht Celle stellte dazu klar, dass es zwar nicht auf die sachliche Richtigkeit der Entziehungsentscheidung ankommt, also ob die Begründung für den Entzug des Führerscheins wirklich zutreffend ist. Die Entziehungsentscheidung selbst muss dem Betroffenen gegenüber aber unter anderem richtig bekannt gegeben worden sein. Ist das nicht der Fall, dann ist auch das weitere Fahren eines Fahrzeugs keine Straftat.
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