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Grundsätzlich ist jedes abnutzbare Wirtschaftsgut bis zu einem Erinnerungswert von 1 Euro abzuschreiben. Nur bei Wirtschaftsgütern mit einem erheblichen Schrottwert besteht die Option, nur bis zum Schrottwert abzuschreiben. Ein normaler Pkw hat aber keinen signifikanten Schrottwert und ist daher bis zum Erinnerungswert abzuschreiben. Das gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Wertverzehr beim Wirtschaftsgut stattgefunden hat. Schreibt der Betrieb aber trotzdem nur bis zu einem Rest- oder Wiederverkaufswert ab, dann kann er die unterlassene Abschreibung später nicht mehr nachholen. Beim Verkauf würde dann der Erinnerungswert von 1 Euro bei der Berechnung des Verkaufsgewinns zugrunde gelegt, auch wenn nicht vollständig abgeschrieben wurde. In dem Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof diese Grundsätze aufgestellt hat, hat er außerdem die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw mit 8 Jahren angesetzt.
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