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Der Bundesfinanzhof hat es der Finanzverwaltung noch einmal ganz klar bescheinigt, dass Unternehmen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer haben. Das Finanzamt darf den Antrag auch dann nicht ablehnen, wenn der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter einer Firma seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Land hat und die Firma im Inland über keine eigenen Geschäftsräume verfügt. Ein Unternehmer mit Anspruch auf eine Steuernummer kann sogar eine nach ausländischem Recht errichtete und im Ausland ansässige Gesellschaft sein, die nach deutschem Recht gar nicht rechtsfähig ist. Mögliche Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Steuerforderungen spielen dabei keine Rolle.
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