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Nutzen beide Ehegatten eine angeblich vermietete Wohnung gemeinsam als Familienwohnung, ist die steuerliche Anerkennung des abgeschlossenen Mietverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen. Als Eigentümer einer von Ihnen selbst mitbenutzten Wohnung können Sie sich nicht auf einen mit einem Dritten vereinbarten Mietvertrag berufen, wenn die vermieteten Räume dem Dritten nicht zur ausschließlichen Nutzung überlassen worden sind. Die Ehefrau des Eigentümers gilt insoweit keinesfalls als Dritte.
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