blue5x5trans.gif (58 Byte)
Aktuelle Themen

Auskunftsanspruch über steuerliche Datensammlung hat Grenzen

Die Finanzbehörden müssen keine Auskünfte über die ihnen bekannten Auslandsaktivitäten eines Steuerzahlers geben.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betreibt auch eine Art Steuergeheimdienst, die Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen. Dort werden alle Daten gesammelt, die den Finanzbehörden über die Aktivitäten ausländischer Unternehmen in Deutschland und deutscher Steuerzahler im Ausland bekannt werden. Dazu gehören Mitteilungen in- und ausländischer Finanzbehörden, Meldungen des Steuerpflichtigen selbst und natürlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen wie Handelsregistern. Den Finanzämtern dient diese Datensammlung dazu, Steuerhinterziehung und Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.

Ein Steuerzahler wollte sich aber damit nicht abfinden und verlangte Einsicht in die 13 Aktenordner mit den über ihn gespeicherten Daten beim BZSt. Dieses Verlangen stützte er auf das Bundesdatenschutzgesetz, demzufolge jeder Bürger Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Doch die Finanzbehörden lehnten das Ansinnen ab, weil sie meinten, dass die gesammelten Informationen wertlos würden, sobald der Steuerzahler davon Kenntnis erlangt. Er könnte sich dann nämlich aus den Steuerbehörden bereits bekannten Domizilgesellschaften zurückziehen oder in neuen Domizilgesellschaften tätig werden, die dem Amt noch unbekannt sind. Damit würde die Erteilung einer Auskunft den Zweck der Datensammlung und die Aufgabe des Amtes gefährden.

Vor den Finanzgerichten und nun auch vorm Bundesverfassungsgericht hat das BZSt mit dieser Argumentation Erfolg. Solange das Finanzamt dem Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren mitteilt welche Informationen es der Besteuerung zugrunde gelegt hat, ist dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen genüge getan. Denn dann kann er immer noch die Informationen auf ihre Richtigkeit prüfen und deren Verwendung gegebenenfalls gerichtlich anfechten.



Übersicht - Eine Seite zurück

 

Seitenanfang