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Bisher konnten Erben einen Verlustabzug, den der Erblasser nicht ausgenutzt hatte, bei ihrer eigenen Einkom-mensteuererklärung geltend machen. Doch nun hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und beseitigt damit rund 46 Jahre anderslautender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs ist der Meinung, dass es weder eine zivilrechtliche noch eine steuerrechtliche Grundlage gibt, das Prinzip der Individualbesteuerung und der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit bei der Einkommensteuer zu durchbrechen. Gleichzeitig aber hat der Große Senat noch einen weiteren wichtigen Beschluss in das Urteil aufgenommen: Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die bisherige gegenteilige Regelung in allen Erbfällen anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tags der Veröffentlichung dieses Urteils, also dem 12. März 2008, eingetreten sind. Dass der Bundesfinanzhof eine solche Vertrauensschutzregelung in ein Urteil mit aufnimmt, ist ein echtes Novum, auch wenn die Anknüpfung an den Veröffentlichungstag ausgerechnet in einer Frage der Vererbbarkeit zumindest einen makaberen Beigeschmack hat. Immerhin sucht sich der Erblasser seinen Todestag in der Regel nicht aus oder verschiebt ihn nach Belieben um einige Wochen, um steuerliche Dispositionen zugunsten seines Erben ändern zu können. In den Fällen, in denen der Erbfall unerwartet eintritt und die geänderte Rechtsprechung vom Erblasser nicht mehr berücksichtigt werden konnte, wird man also auf die Kooperation der Finanzverwaltung angewiesen sein, zum Beispiel die Rücknahme einer Entscheidung bei einem steuerlichen Wahlrecht im Billigkeitsweg. In jedem Falle wird die generationenübergreifende Steuerplanung durch den neuen Beschluss nicht einfacher, besonders, wenn der Erbfall auf absehbare Zeit unausweichlich ist. Gerne beraten wir Sie über die individuellen Konsequenzen dieses Urteils.
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