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Richtet man sich nach den Vorgaben der Finanzverwaltung, dann war es bisher praktisch unmöglich, eine Teilwertabschreibung auf Aktien im Anlagevermögen vorzunehmen. Die Finanzverwaltung sieht in den Börsenkursen nämlich übliche Schwankungen ohne dauernde Wertminderung. Seit 1999 ist aber bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Teilwertabschreibung nur noch bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung möglich. Ganz anders sieht das der Bundesfinanzhof: Ist der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken und zeigt bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine Anzeichen für eine baldige Erholung, dann ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Die Richter weisen zurecht darauf hin, dass ein Börsenkurs nicht nur den aktuellen Wert, sondern auch eine Prognose über die Wertentwicklung angibt: Bestünden Hinweise auf eine baldige Kurserholung, so würde in deren Erwartung die Nachfrage und damit auch der Kurs anziehen. Offen geblieben ist in dem Urteil lediglich, ob eine Teilwertabschreibung auch auf den Kurs am Bilanzstichtag möglich ist, wenn sich der Kurs bis zur Bilanzerstellung wieder etwas erholt hat. Die klagende Gesellschaft hatte nämlich nur bis zu dem etwas höheren Kurs zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung abgeschrieben.
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