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Lädt ein Unternehmen einen Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, kann der Bewerber dem Grunde nach alle hierfür anfallenden Kosten ersetzt verlangen. Zwar kann der Arbeitgeber nach Entscheidungen der Arbeitsgerichte Kempten und Solingen vorab eine Kostenerstattung ausschließen. Verzichtet er jedoch auf einen ausdrücklichen Ausschluss, kann der Bewerber nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts alle Kosten ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Grenzen findet dies insbesondere bei Flugreisen, Taxifahrten und der Anfahrt mit dem eigenen Pkw. So sprachen die Richter am Arbeitsgericht Köln einem Bewerber nur deshalb die Hälfte der angefallenen Taxikosten zu, nachdem das Unternehmen in seiner der Einladung beigefügten Wegbeschreibung ausdrücklich auf die Anreise via Taxi hingewiesen hatte. Angesichts der guten Erreichbarkeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Bewerber aber von sich aus erkennen müssen, dass die Fahrt mit dem Taxi nicht notwendig war. Deshalb muss er sich ein Mitverschulden vorwerfen lassen. Ähnlich beschränkte das Landesarbeitsgericht München den Anspruch auf Aufwandserstattung in Fällen, in denen der Bewerber mit dem eigenen Pkw angereist ist. Hier musste der Arbeitgeber lediglich die Fahrtkosten für ein Bahnticket 2. Klasse ersetzen und nicht den vom Bewerber konkret ermittelten und wesentlich höheren Nutzungsaufwand für sein eigenes Fahrzeug. Zugleich stellten die Münchener Richter klar, dass die Inanspruchnahme der zweiten Klasse bei der Anreise zu einem Vorstellungsgespräch üblich ist - nicht dagegen die der ersten Klasse. Schließlich sind Flugkosten nur dann erstattungsfähig, wenn dies vorab vom Unternehmen zugesagt worden ist, so das Arbeitsgericht Hamburg. Lediglich bei ganz besonders qualifizierten Bewerbern, an deren Vorstellung das Unternehmen für die Besetzung eines hochwertigen Postens ein gesteigertes Interesse hat, können Flugkosten ohne ausdrückliche Zusage verlangt werden.
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