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Ein Unternehmen verhält sich nicht wettbewerbswidrig, wenn es in seiner Werbung die unter einer eigenen Hausmarke angebotenen Produkte mit ebenfalls angebotenen Markenprodukten vergleichend darstellt. Die Richter am Bundesgerichtshof sehen in dem Umstand, dass das Unternehmen die Preise für beide Produkte selbst festsetzt, kein irreführendes oder missbräuchliches Verhalten. Ebenso bestehe keine Gefahr, dass die qualitativen Erwartungen an das Markenprodukt gezielt auf das Hausmarkenprodukt übertragen werden sollten. Zumindest solange, wie das Unternehmen keine derartige Anpreisung vornehme, liegt auch hierin kein unzulässiges Vorgehen.
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