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Hervorhebende Werbung mit Sonderkonditionen ist nur dann zulässig, wenn diese auch wirklich eine Besonderheit des werbenden Anbieters sind. So sind insbesondere Werbeauftritte wettbewerbswidrig, in denen vom Markt allgemein erwartete Selbstverständlichkeiten als Besonderheit angepriesen werden, entschied das Landgericht Düsseldorf. Anlass war die Werbung "Faire Konditionen" eines Tankkartenunternehmens für die Abrechnung der Lkw-Maut mit Gebühren- und Zinsfreiheit, wie sie allgemein am Markt anzutreffen ist.
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