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Die gesetzliche Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 766 BGB) fordert für eine Bürgschaftserklärung die Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass alle wesentlichen Teile der Bürgschaftserklärung schriftlich niedergelegt werden. Die Bürgschaftserklärung muss also den Gläubiger, den Hauptschuldner und die zu sichernde Forderung bezeichnen sowie den Verbürgungswillen erkennen lassen. Probleme können sich ergeben, wenn die Bürgschaftserklärung zwar nicht unvollständig, aber auslegungsbedürftig ist. Das ist dann der Fall, wenn unklare oder mehrdeutige Formulierungen vorliegen. Diese Unklarheiten können dann ausgelegt werden, und zwar im Sinne der "Andeutungstheorie". Das bedeutet, dass zwar auch Tatsachen außerhalb der Urkunde zur Auslegung des Inhalts der Bürgschaftserklärung herangezogen werden. Sie müssen aber in der schriftlichen Erklärung zumindest einen andeutungsweisen Ausdruck gefunden haben. Daraus ergibt sich ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst müssen Sie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände auslegen. Daraufhin müssen Sie fragen, inwieweit diese Auslegung in der Urkunde verkörpert ist.
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