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Ein Steuerzahler wollte die Kosten für die Reparatur von Orkanschäden an seiner Grundstücksmauer als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dieses Ansinnen hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gleich aus zwei Gründen abgewiesen. Einerseits gehört die Grundstücksmauer nicht zum lebensnotwendigen Bereich des Grundstücks - was für den Abzug aber notwendig wäre. Und außerdem hätte der Steuerzahler den Schaden ohne weiteres über eine Wohngebäudeversicherung absichern können. Wird eine allgemein zugängliche Versicherungsmöglichkeit aber nicht genutzt, dann ist die teilweise Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit durch den Steuerabzug ebenfalls ausgeschlossen.
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