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Soweit es dem Kindeswohl dient und beim leiblichen Vater die Bereitschaft und Eignung zur Erziehung besteht, steht diesem ein Umgangsrecht mit seinem nichtehelichen Kind zu. Auf die Durchsetzung dieses Umgangsrechts haben die Behörden und Gerichte nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls auch mit Zwangsmaßnahmen gegenüber den Pflegeeltern hinzuwirken. Insbesondere dann, wenn die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wegen des bisher fehlenden Kontakts vorübergehend ausgeschlossen ist, steht diesem ein verstärkter Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind zu. Zu dessen Durchsetzung kann sogar die Herausnahme des Kindes aus seiner Pflegefamilie in Betracht kommen, wenn anders das Umgangsrecht nicht realisiert werden kann.
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