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Teilkaskoversicherungen müssen für ein gestohlenes Navigationsgerät nicht aufkommen, wenn der Diebstahl zwar mitversichert ist, der Versicherungsnehmer sich allerdings grob fahrlässig verhalten hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach Auffassung der Richter am Landgericht Hannover dann vor, wenn der Fahrer das Gerät in der Halterung an der Windschutzscheibe lässt und das Fahrzeug über Nacht im Freien steht. Nachdem das Gerät dadurch gut sichtbar ist, lade dies geradezu zum Diebstahl ein, wobei es egal ist, ob das Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz oder am Straßenrand steht.
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