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Bei einer Zustellung muss zuerst der Versuch unternommen werden, das Schriftstück dem Empfänger selbst zu übergeben, bevor im Wege der sogenannten Ersatzzustellung zunächst eine Übergabe an Dritte und schließlich der Einwurf in einen Briefkasten in Betracht kommen. Nach zwei inhaltlich übereinstimmenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Ersatzzustellung durch Einwurf nur darauf an, dass eine Ersatzzustellung durch Übergabe nicht möglich ist. Es spielt keine Rolle, woran die Übergabezustellung gescheitert ist. Sofern die Zustellung nur außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen konnte, durfte nach erfolglosem Bemühen das Schriftstück unmittelbar in den Briefkasten eingeworfen und somit zugestellt werden. Ein vorheriger Zustellversuch während der normalen Geschäftszeiten ist nicht erforderlich.
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