blue5x5trans.gif (58 Byte)
Aktuelle Themen

Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz

Die Änderungen bei der steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter zwingen zu einer unterschiedlichen Behandlung in der Handels- und in der Steuerbilanz.

Mit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind für die Unternehmen gravierende Änderungen bei der Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter verbunden. Während Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 150 Euro nun zwingend sofort abzuschreiben sind, ist für die Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, ein jahresbezogener Sammelposten zu bilden. Im Einzelfall haben die Änderungen für sich genommen auch Vorteile. Doch damit verbunden ist noch ein ganz anderes Problem: Die steuerlichen Vorschriften sind gleich in mehreren Punkten nicht mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) vereinbar, und damit kann die Handelsbilanz nicht mehr Grundlage für die Steuerbilanz sein, sondern es ist eine aufwendige Abweichungsrechnung nötig.

Das Problem mit den Sammelposten ist, dass sie sowohl dem Grundsatz der Einzelbewertung als auch dem Vorsichtsprinzip widersprechen. Letzteres sogar gleich in zwei Punkten: Die zwingende Abschreibung über fünf Jahren kann gerade bei den billigen Wirtschaftsgütern deutlich länger sein, als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, womit die verlangsamte Abschreibung zu einer Überbewertung führen würde. Außerdem dürfen die Sammelposten beim Ausscheiden eines darin enthaltenen Wirtschaftsguts nicht korrigiert werden, sondern müssen unverändert bis zum Ende der Fünfjahresfrist abgeschrieben werden. Da der Sammelposten in diesem Fall Betriebsvermögen ausweist, das nicht mehr vorhanden ist, findet definitiv eine Überbewertung statt.

Eine Lösung für dieses Dilemma ist nicht wirklich in Sicht. Zwar ist im Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes eine Vorschrift enthalten, die die Bildung eines Sammelpostens auch in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ausnahmsweise zulässt. Doch damit ist das Problem der Überbewertung noch nicht gelöst. Die Bundesregierung macht es sich da sehr einfach: "Eine gesetzliche Verankerung wird nicht für erforderlich gehalten, da sich die Handhabung in der handelsrechtlichen Bilanzierungspraxis binnen kürzester Zeit zu einem Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung entwickeln wird." Die weitere Entwicklung ist offen, das letzte Wort aber definitiv noch nicht gesprochen.



Übersicht - Eine Seite zurück

 

Seitenanfang