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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Arbeitgebern nicht, älteren Arbeitnehmern im Verhältnis zu jüngeren Arbeitnehmern geringere Abfindungen zu zahlen. Nach Ansicht der Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sollen durch eine Abfindung in erster Linie die finanziellen Nachteile aus dem Verlust eines Arbeitsplatzes ausgeglichen oder zumindest gedämpft werden. Diese sind bei älteren Arbeitnehmern im rentennahen Alter in der Regel geringer als bei jüngeren Kollegen. Auch könnten ältere Kollegen oftmals verlässlicher für ihre Restlebensarbeitszeit planen. Daher kann die Abfindung selbst bei einer längeren Betriebszugehörigkeit für ältere Arbeitnehmer geringer ausfallen.
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