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Gerät eine AG in eine wirtschaftliche Krise, bei der dringend die Zuführung neuen Kapitals durch eine Kapitalerhöhung geboten ist, muss der Aufsichtsratsvorsitzende umgehend eine Sitzung des Aufsichtsrats anberaumen, um die entsprechenden Beschlüsse zu fassen. Andernfalls verletzt er nach Ansicht der Richter des Landgerichts München I in erheblichem Maße seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft und macht sich so schadensersatzpflichtig. Unter anderem dem Insolvenzverwalter steht nur dann kein Anspruch zu, wenn der Vorsitzende nachweisen kann, dass eine Kapitalerhöhung nicht möglich gewesen wäre oder keinen Erfolg gebracht hätte.
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