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Kernstück der Unternehmenssteuerreform ist die Senkung der betrieblichen Steuern. Für Kapitalgesellschaften erfolgt dies in erster Linie durch die Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes - und in der Folge auch des Solidaritätszuschlags - um 10 Prozentpunkte von 25 auf 15 %. Zusätzlich sinkt die gewerbesteuerliche Steuermesszahl von 5,0 auf 3,5 %, wovon auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen profitieren. Aus der noch vor einem Jahr angedachten Abschaffung der Gewerbesteuer und deren Ersatz durch eine kommunale Unternehmenssteuer ist nichts geworden. Durch die Erhöhung des Anrechnungsfaktors der Gewerbe- auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 werden einkommensteuerpflichtige Gewerbeerträge noch weiter entlastet. Steuerzahler in Gemeinden mit einem Hebesatz unter 341 % konnten bisher von der einkommensteuerlichen Anrechnung profitieren, wenn sie einem hohen Grenzsteuersatz unterlagen. Das soll sich jetzt ändern, denn zeitgleich mit der Erhöhung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 wird die Anrechnung auf die maximal gezahlte Gewerbesteuer begrenzt, um eine Überkompensation zu vermeiden. Sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer fällt die Steuerreduzierung nicht ganz so hoch aus, wie es zunächst den Anschein hat. Denn als eine von mehreren Maßnahmen der Gegenfinanzierung entfällt der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer. So hatten Kapitalgesellschaften bisher schon einen effektiven Körperschaftsteuersatz von 20,83 % nach Abzug der Gewerbesteuer - ausgehend von einem Hebesatz von 400 %. Der neue Steuersatz dagegen wird nicht mehr durch die Gewerbesteuer reduziert. Die Belastung durch die Gewerbesteuer selbst sinkt (bei einem Hebesatz von 400 %) auch nur von 16,67 auf 14,0 %, weil die Gewerbesteuer nicht mehr ihre eigene Bemessungsgrundlage reduziert. In der Summe hat eine Kapitalgesellschaft zukünftig nur noch eine durchschnittliche Steuerbelastung von 29,83 % statt bisher 38,65 %. Da die Steuersenkungen durch eine Vielzahl von weiteren Änderungen gegenfinanziert werden, kann der individuelle Steuervorteil jedoch sehr unterschiedlich ausfallen. Im Extremfall ist sogar eine höhere Steuerbelastung als bisher vorstellbar. Die Streichung des Betriebsausgabenabzugs für die Gewerbesteuer verlangt außerdem etwas Vorsicht beim Verbuchen von Steuererstattungen: Konnte die Gewerbesteuerzahlung noch als Betriebsausgabe abgezogen werden, so ist auch die Steuererstattung darauf als Betriebseinnahme zu erfassen. Erstattungen auf nicht mehr abzugsfähige Gewerbesteuervorauszahlungen sind dagegen ergebnisneutral zu buchen. All diese Änderungen gelten erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008. Weicht das Wirtschaftsjahr des steuerpflichtigen Unternehmers allerdings vom Kalenderjahr ab, so gelten die niedrigeren Steuersätze ebenso wie die anderen Änderungen schon für das Wirtschaftsjahr, das in 2008 endet.
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