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Um dem Ziel der Rechtsformneutralität im Steuerrecht etwas näher zu kommen, hat der Gesetzgeber die Option für eine günstigere Besteuerung thesaurierter Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingebaut. Auf Antrag des Steuerzahlers werden die nicht entnommenen Gewinne einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlags unterworfen. Bei einer späteren Entnahme der begünstigten Gewinne fällt eine Nachsteuer von 25 % an. Begünstigung und spätere Nachversteuerung entsprechen in der Summe ungefähr einer direkten Entnahme zum Spitzensteuersatz von 45 %. Für Steuerzahler, die diesen Spitzensteuersatz zahlen, wirkt die Tarifbegünstigung also letztlich wie eine Steuerstundung, bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz führt eine spätere Entnahme sogar zu einer höheren Besteuerung als die direkte Entnahme. Doch nicht allein deswegen sollten Sie sich den Antrag gründlich überlegen. Denn es kann leicht passieren, dass die Nachversteuerung gerade dann zuschlägt, wenn die Liquidität ohnehin knapp ist, weil das Unternehmen gerade keine Gewinne abwirft und damit Entnahmen für den persönlichen Bedarf unvermeidbar sind. Die Begünstigung ist betriebs- und personenbezogen ausgestaltet, es ist also für jeden Betrieb und jeden Mitunternehmeranteil in jedem Veranlagungszeitraum ein gesonderter Antrag notwendig. Jeder Mitunternehmer kann sich allein entscheiden, ob er einen Antrag stellt, eine gemeinsame Antragstellung ist nicht erforderlich. Mitunternehmer müssen allerdings mit mehr als 10 % oder aber mehr als 10.000 Euro am Gewinn (nicht am Unternehmen) beteiligt sein, um einen Antrag stellen zu können. Für Einzelunternehmer gibt es keine Einschränkungen. In ihrer jetzigen Form wird die Thesaurierungsbegünstigung bereits heftig kritisiert. Nicht nur ist sie relativ kompliziert ausgestaltet, wobei einige Fragen noch gar nicht geklärt sind, beispielsweise bei der teilweisen Betriebsübertragung oder der Anwendung auf EU-Ebene. Auch ergibt sich nur bei einem hohen persönlichen Grenzsteuersatz ein Vorteil aus der möglichen Steuerstundung. Besonders hart trifft es Unternehmen, die in eine Krise geraten. Nutzen kann die Begünstigung schließlich nur, wer bilanziert. Einnahmen-Überschuss-Rechner bleiben außen vor.
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