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Anders als Minderjährige müssen Volljährige zunächst von ihrem eigenen Vermögen zehren, bevor sie ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen können. Zwar sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch Volljährige nicht zur Aufgabe aller Ersparnisse verpflichtet. Allerdings kann sich ein Volljähriger auch nicht darauf berufen, dass er zunächst mit seinen Eltern Abreden über die Vermögensverwendung zum Zwecke der Berufsausbildung oder der Errichtung einer eigenen Wohnung getroffen habe und folglich vermögenslos sei. Je nach Einzelfall kann ein Schonbetrag zwischen 2.000 und 8.000 Euro zugestanden werden, womit der darüber liegende Vermögensbetrag voll zum eigenen Unterhalt einzusetzen ist.
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