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Betriebsbesichtigungen durch die zuständige Handwerkskammer müssen nur dann hingenommen werden, wenn möglicherweise eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle besteht. Soweit bereits vorab erkennbar ist, dass aufgrund der fehlenden Größe eine Eintragungspflicht nicht besteht, steht der Handwerkskammer auch kein Besichtigungs- oder Betretungsrecht zu, entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Handwerksordnung berufe die Handwerkskammern gerade nicht zu staatlichen Aufsichts- oder Verfolgungsbehörden, sondern betraue sie lediglich mit der Interessenwahrnehmung ihrer Mitglieder. Deshalb müssen die gesetzlichen Befugnisse dergestalt ausgelegt werden, dass ein Übergriff in die Rechte Dritter, die nicht Mitglied der Kammern sind oder sein müssen, ausgeschlossen ist.
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