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Weicht der Zahlungsempfänger von demjenigen ab, der einen Verrechnungsscheck einreicht, muss die den Scheck einlösende Bank zunächst Nachforschungen anstellen. Unterlässt sie es, beim Aussteller des Schecks oder beim Zahlungsempfänger nachzufragen, ist dies eine Pflichtverletzung, die zu Schadensersatz verpflichtet. Die beklagte Bank muss, nachdem ein Mitarbeiter der Klägerin mehrere Verrechnungsschecks seinem eigenen Privatkonto hat gutschreiben lassen, Schadensersatz leisten. Ein Mitverschulden der Klägerin, bei der die Schecks unterschlagen worden waren, sahen die Richter nicht, da der Mitarbeiter ausreichend angewiesen und beaufsichtigt worden war.
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