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Ein Unterhaltsberechtigter verliert nicht allein dadurch seinen Anspruch auf rückwirkenden Altersvorsorgeunterhalt, dass er diesen zunächst nicht ausdrücklich eingefordert hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs genügt es, dass er den Unterhaltspflichtigen zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit dem Ziel der Unterhaltsgewährung aufgefordert hat. Anders als die Vorinstanzen sehen die Bundesrichter den Unterhaltsverpflichteten ab Erhalt einer solchen Aufforderung, die auch bereits vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen kann, als nicht mehr schutzwürdig an. Die gesonderte Geltendmachung eines Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist nach der Urteilsbegründung auch deshalb nicht erforderlich, da dieser Unterhaltsanspruch keine eigenständige Bedeutung habe, sondern im allgemeinen Unterhaltsanspruch bereits mit enthalten ist.
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