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Die Verhängung einer Geldbuße für das Füttern von Tauben ist rechtmäßig, wenn die Gemeinde ein entsprechendes Verbot erlassen hat. Weder das Verbot selbst noch das verhängte Bußgeld verstoßen nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm gegen das die Grundrechte oder das im Grundgesetz seit einigen Jahren verankerte Staatsziel des Tierschutzes. In großer Zahl können Tauben gerade in Innenstädten erhebliche Schäden an Gebäuden hervorrufen sowie eine Gesundheitsgefahr darstellen.
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