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In den Geschäftsbedingungen für eine Telefon-Flatrate dürfen keine Klauseln enthalten sein, welche die Nutzung für den Kunden unangemessen einschränken. Hierunter fallen nach Auffassung der Düsseldorfer Landrichter auch Klauseln, die zu offen oder schwammig gefasst sind. So verwarf das Gericht eine Bestimmung, wonach der Kunde nur im verkehrs- und marktüblichen Maß telefonieren darf. Hieraus, so die Urteilsbegründung, könne der durchschnittliche Kunde keinerlei von ihm zu beachtende Obergrenzen erkennen mit der Folge, dass er lieber zu wenig als zu viel telefoniert. Dies um so mehr, wenn er bei einer Überschreitung des zulässigen Volumens mit einer Sperrung oder sogar einer Vertragsaufkündigung rechnen muss.
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