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Drohungen beim Aufhebungsvertrag

Zwar kann ein Aufhebungsvertrag angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss bedroht worden ist, allerdings muss er hierfür konkrete Tatsachen vorbringen.

Wer unter dem Druck einer Drohung, etwa mit einer fristlosen Kündigung, einen Aufhebungsvertrag abschließt, kann diesen anfechten, wenn die Drohung rechtswidrig gewesen ist. Eine rechtswidrige Drohung liegt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz insbesondere dann vor, wenn ein Grund für eine außerordentliche, fristlose, Kündigung nicht vorgelegen hat. Der Eindruck einer Drohung kann auch entstehen, wenn der Arbeitnehmer keine Zeit hatte, über den Aufhebungsvertrag nachzudenken und ein Gespräch zu führen.

Nach einer weiteren Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz muss der Anfechtende allerdings im Prozess auch entsprechende Tatsachen vorbringen, welche die Annahme einer Drohung rechtfertigen. Das bloße Berufen auf eine solche Drohung genügt regelmäßig nicht, um einer Anfechtung festen Boden zu verschaffen. Insbesondere die Weigerung, über den Drohenden und den Inhalt der Drohung zu sprechen, stehen einer Anfechtbarkeit entgegen.



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