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Nach langer Diskussion haben am 1. März 2007 der Bundestag und am 9. März 2007 der Bundesrat die steuerliche Förderung von Diesel-Pkw mit nachgerüstetem umweltfreundlichen Rußpartikelfilter beschlossen. Das Bund-Länder-Konzept sieht einen einmaligen Steuernachlass von 330 Euro für den nachträglichen Einbau eines Filters rückwirkend vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 vor. Die Regelung gilt für Diesel-Pkw, die bis 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen worden sind. Der Betrag von 330 Euro wird mit der Kfz-Steuer verrechnet. Die Förderung beginnt jeweils mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen durch Meldung der Kfz-Zulassungsstellen an die Finanzämter nachgewiesen werden. Ein Autofahrer, der nicht nachrüstet oder ein Neufahrzeug nutzt, das den zukünftigen Grenzwert nicht einhält, muss vom 1. April 2007 an vier Jahre lang einen Aufschlag auf die Kfz-Steuer von 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum zahlen. Und sollte das Finanzamt die Steuer aus Versehen zu niedrig ansetzen, so hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass die aufgrund einer falschen Schadstoffkennziffer zu niedrig festgesetzte Kfz-Steuer rückwirkend neu festgesetzt werden kann. Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung ist die Abgabenordnung: Die in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsbehörde getroffenen Feststellungen zu den Schadstoffemissionen eines Kfz stellen einen Grundlagenbescheid dar, an den das Finanzamt bei der Festsetzung der Kfz-Steuer gebunden ist. Kommt es dabei zu einem Fehler und wendet das Finanzamt einen falschen Schadstoffschlüssel an, so ist das Finanzamt verpflichtet, den bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheid innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist zu ändern. Die Kfz-Steuer kann dann rückwirkend neu festgesetzt werden.
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