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Die Verurteilung eines Ehegatten zu einer längeren Freiheitsstrafe stellt eine unzumutbare Härte für den anderen Ehegatten dar, wenn dieser von der Verurteilung und dem bevorstehenden Vollzug bei der Hochzeit nichts wusste. In diesem Fall ist eine Scheidung auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, entschied das Amtsgericht Ludwigsburg. Das Gericht würdigte den gesellschaftlichen Makel, der mit einer Gefängnisstrafe verbunden ist, als besondere Beschwernis für den anderen Ehegatten, der hiervon zunächst keinerlei Kenntnis hatte. Allein dadurch, dass die Freiheitsstrafe nur acht Monate beträgt, wird dies nicht entkräftet.
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