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Universitäten können von Langzeitstudenten zusätzliche Studiengebühren erheben, ohne dass es grundsätzlich auf ein Verschulden der Studienüberlange ankommt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte in einer Entscheidung klar, dass nur in Fällen unbilliger Härte von den Zusatzgebühren, die gerade keine Sanktion gegenüber den Studierenden darstellen, befreit werden kann. Keinen Fall unbilliger Härte sahen die Richter in dem Umstand, dass ein Student vorwiegend aufgrund der Ausübung eines kommunalpolitischen Amts am Abschluss seines Studiums während der Regelstudiendauer gehindert gewesen ist. Die Langzeitgebühren dienen unter anderem der Motivation, das eigene Studium innerhalb angemessener Zeit abzuschließen.
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